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ZK2 2025 48

Rechtsverzögerung

Schwyz · 2026-04-20 · Deutsch SZ
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Es sei die gemeinsame Tochter E.________ in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO umgehend unter die (vollständig) alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei das anwendbare Modell durch das Gericht von Amtes wegen festzulegen sei.

E. 2 Es sei, eventualiter, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 327 Abs. 4 ZPO, die rubrizierte Verfügung des Bezirksgerichts B.________ aufzuheben und die Sache an dasselbe zurückzuweisen, mit Auflage, über E.________s Obhut bis spätestens zu deren obligatori- schem Kindergarteneintritt im Spätsommer 2025 zu entscheiden.

E. 3 a) Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6

Kantonsgericht Schwyz 7 Abs. 1 EMRK (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II,

E. 4 a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 1’500.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz) und vollumfänglich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden dem durch den Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

b) Die Beschwerdegegnerin verlangt sodann eine Entschädigung für die Arbeiten im Umfang von vier Stunden à mindestens Fr. 120.00, da für das Studium der Beschwerde und die Redaktion der Beschwerdeantwort ein Zu- satzaufwand entstanden sei, welcher zu ersetzen sei (KG-act. 5, S. 3 Ziff. 4). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist weder berufsmässig vertre- ten noch macht sie Auslagen geltend. Als Grundsatz gilt, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung zuge- sprochen wird. Eine solche kann nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen einer besonderen Begründung zugesprochen werden (Hofmann/Baeckert, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 ff. m.H.). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass eine Amtsstelle ohne Bei- zug eines Anwaltes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Der Beschwerde- gegnerin sind keine direkten Aufwendungen entstanden, welche durch den Beschwerdeführer zu entschädigen wären. Infolgedessen ist keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

Kantonsgericht Schwyz 15

c) Die anwaltlich vertretene weitere Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr keine entschädigungspflichten Aufwendungen ent- standen sind;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Las- ten des Beschwerdeführers und werden dem vom Beschwerdeführer in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
  5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Einzelrichterin am Be- zirksgericht B.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2025 47 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Kantonsgericht Schwyz 16 Versand 23. April 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 20. April 2026 ZK2 2025 48 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Sandro Spiess. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________, Beschwerdegegnerin, weitere Verfahrensbeteiligte (klägerische Seite) C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Rechtsverzögerung (Beschwerde gegen die Prozessleitung der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________, ZES 2024 299);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Gesuch vom 3. Mai 2024 machte die weitere Verfahrensbeteiligte gegen den Beschwerdeführer ein Gesuch um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB vor dem Bezirksgericht B.________ rechtshängig (Vi-act. A/I). Hierzu erstattete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2024 eine Gesuchsantwort (Vi-act. A/II). Die Parteien wurden über den Fortgang des Verfahrens mit Ver- fügung vom 29. Mai 2024 informiert (Vi-act. E/6) und mit Datum vom 24. Ju- ni 2024 zur Verhandlung am 13. August 2024 vorgeladen (Vi-act. E/10). Nachdem dem Beschwerdeführer die vorgenannte Vorladung (Vi-act. E/11) wie auch die neue Vorladung vom 12. Juli 2024 (Vi-act. E/12) nicht zugestellt werden konnten (Vi-act. E/13), wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom

30. Juli 2024 polizeilich vorgeladen (Vi-act. E/14 bis E/16). Mit Verfügungen vom 30. August 2024 wurden die weitere Verfahrensbeteilig- te (Vi-act. D/2) und der Beschwerdeführer (Vi-act. D/3) zur Edition diverser Urkunden aufgefordert. Die weitere Verfahrensbeteiligte kam dieser Aufforde- rung mit Eingaben vom 13. September 2024 (Vi-act. D/4) und 26. Septem- ber 2024 (Vi-act. D/5) nach. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom

27. September 2024 (Postaufgabe: 26. September 2024) (Vi-act. D/6) diverse Urkunden (Vi-BB 1 bis Vi-BB 6) ins Recht. Mit Verfügung vom 23. Okto- ber 2024 (Vi-act. D/7) bzw. 11. November 2024 (Vi-act. D/8) wurde dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist zur Edition der noch fehlenden Unterlagen ge- setzt. Mit Eingabe vom 26. November 2024 (Vi-act. D/9) reichte der Be- schwerdeführer weitere Belege (Vi-BB 7 bis Vi-BB 25) ein. Diese Eingaben stellte die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2024 den Parteien mitsamt Beilagen zu (Vi-act. E/21).

Kantonsgericht Schwyz 3 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 (Postaufgabe: 2. Dezember 2024) reichte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht B.________ eine weitere, mit „Ge- such um Eheschutz“ betitelte Eingabe mit neuen Rechtsbegehren ein (Vi- act. A/IV), welche der weiteren Verfahrensbeteiligten am 6. Dezember 2024 weitergeleitet wurde (Vi-act. E/22). Die weitere Verfahrensbeteiligte replizierte mit Eingaben vom 19. Dezember 2024 (Vi-act. A/V) und 10. Januar 2025 (Vi- act. A/VII). Bereits am 5. Dezember 2025 hatte die Beschwerdegegnerin die weitere Ver- fahrensbeteiligte sodann zur Edition weiterer Unterlagen aufgefordert (Vi- act. D/10), der diese mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 nachkam (Vi- act. D/11). In der Rechtschrift vom 19. Dezember 2024 hatte die weitere Verfahrensbetei- ligte ausserdem die Anordnung superprovisorischer Massnahmen beantragt (Vi-act. A/V). Diese wurden mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 abgewie- sen und das Gesuch gleichzeitig dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt (Vi-act. E/24). Mit Datum vom 23. Dezember 2024 verlangte der Beschwerdeführer seinerseits die Anordnung superprovisorischer Mass- nahmen (Vi-act. A/VI), die mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 abgewie- sen wurde. Gleichzeitig wurde der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme eingeräumt (Vi-act. E/25). Beide Parteien nahmen jeweils zu den superprovisorischen Massnahmegesuchen der Gegenpartei Stellung: der Beschwerdeführer am 10. Januar 2025 (Vi-act. A/VII) und die weitere Verfah- rensbeteiligte am 13. Januar 2025 (Vi-act. A/IX), wobei die weitere Verfah- rensbeteiligte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Vi-act. A/XI) nochmals zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2025 freiwillig repli- zierte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 ordnete die Beschwerdegegnerin vorsorgliche Massnahmen an und bewilligte der weiteren Verfahrensbeteilig- ten unter anderem, den Aufenthaltsort der Tochter E.________ von

Kantonsgericht Schwyz 4 F.________ nach G.________ zu verlegen (Vi-act. A/X). Die weitere Verfah- rensbeteiligte verlegte daraufhin am 5. Februar 2025 ihren Wohnsitz zusam- men mit der gemeinsamen Tochter E.________ nach G.________ (Vi- act. A/XII sowie Vi-KB 71 bis Vi-KB 75). Dies teilte die weitere Verfahrensbe- teiligte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. Februar 2025 mit (Vi- act. A/XII), worauf die Parteien jeweils abwechslungsweise replizierten: der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (Vi-act. A/XV), die wei- tere Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 7. März 2025 (Vi-act. A/XVI), der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2025 (Vi-act. A/XVII), die weitere Verfahrensbeteiligte mit Eingabe vom 14. April 2025 (Vi-act. A/XVIII) und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2025 (Vi-act. A/XIX). Mit Eingabe vom 9. Februar 2025 hatte der Beschwerdeführer ausserdem erneut um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht (Vi-act. A/XII), die mit Verfügung vom 10. Februar 2025 abgewiesen wurden (Vi-act. E/32). Die Stellungnahme durch die weitere Verfahrensbeteiligte hierzu erfolgte am

12. Februar 2025 (Vi-act. A/XIV). Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Dornbirn, Österreich (Vi-act. D/12.1). Dieses ersuchte die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. März 2025 um Übernahme des Ver- fahrens nach Art. 8 HKsÜ (Vi-act. D/12). Die weitere Verfahrensbeteiligte nahm zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung (Vi-act. D/13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Vi-act. D/14) replizierte. Am 27. Mai 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksge- richt Dornbirn mit, eine Übernahme des Verfahrens werde abgelehnt (Vi- act. D/15).

Kantonsgericht Schwyz 5 Bereits mit Eingaben vom 9. Mai 2025 (Vi-act. A/XX) und 18. Mai 2025 (Vi- act. A/XXI) hatte der Beschwerdeführer weitere Eheschutzmassnahmen sowie den Erlass eines selbständigen Entscheids über die Obhut verlangt. Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 verfügte die Beschwerdegegnerin, auf die Anträge der Parteien betreffend elterliche Sorge und Obhut über E.________ sowie betreffend das Besuchsrecht bzw. allfällige Betreuungsanteile bei alter- nierender Obhut nicht einzutreten (Vi-act. A/XXII, Dispositiv-Ziffer 1). Mit Eingabe vom 8. Juni 2025 (Postaufgabe: 6. Juni 2025) ersuchte der Be- schwerdeführer die Beschwerdegegnerin um „Massnahmen zum Schutz der Person i.S.v. Art. 5 Abs. 2 HKsÜ“ (Vi-act. E/43).

b) Mit einer als „Berufung (verbunden mit Beschwerde wegen Rechtsver- zögerung)“ betitelten Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2025 (Postaufgabe:

30. Juni 2025) gelangte der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht und bean- tragte Folgendes (KG-act. 1):

1. Es sei die gemeinsame Tochter E.________ in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO umgehend unter die (vollständig) alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei das anwendbare Modell durch das Gericht von Amtes wegen festzulegen sei.

2. Es sei, eventualiter, in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 i.V.m. Art. 327 Abs. 4 ZPO, die rubrizierte Verfügung des Bezirksgerichts B.________ aufzuheben und die Sache an dasselbe zurückzuweisen, mit Auflage, über E.________s Obhut bis spätestens zu deren obligatori- schem Kindergarteneintritt im Spätsommer 2025 zu entscheiden.

3. Unter ausgangsgemässer Aufteilung der Kosten- und Entschädigungsfol- ge. Gestützt auf diese Rechtsmitteleingabe eröffnete der Vorsitzende am 3. Ju- li 2025 zwei Rechtsmittelverfahren: Die Rüge der Rechtsverzögerung bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ZK2 2025 48. Die Rü-

Kantonsgericht Schwyz 6 gen gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht B.________ vom 27. Mai 2025 sind Gegenstand des Berufungsverfahrens ZK2 2025 47 (vgl. KG-act. 3; ZK2 2025 47: KG-act. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 (KG-act. 5) verlangte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Rechtsbegehren Ziff. 2). Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 29. Juli 2025 (Postaufgabe: 3. August 2025; KG-act. 7).

2. a) Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Da es sich um ein primäres Rechtsmittel handelt, welches auch ohne Beschwerdeobjekt erhoben werden kann (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. A. 2024, Art. 319 ZPO N 1 in fine), kann gegen Rechtsverzö- gerung jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

b) Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Rechtsverzögerungsbe- schwerde lediglich deshalb (zusätzlich zur Berufung gegen die Verfügung vom

27. Mai 2025) erhoben, weil das Eventualrechtsbegehren einen befristeten Antrag auf Entscheidung bis zum obligatorischen Kindergarteneintritt enthalte, was nur bei der Beschwerde vorgesehen sei (nicht jedoch bei der Berufung), ausser die Berufung werde mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ver- bunden (KG-act. 1, S. 29 f. Ziff. 67).

c) Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob ein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt.

3. a) Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung ergeben sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6

Kantonsgericht Schwyz 7 Abs. 1 EMRK (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II,

4. A. 2025, Art. 319 ZPO N 17 m.H.; Sörensen, in: Bohnet/Burgat/Guillod [Hrsg.], Commentaire pratique, Droit matrimonial, Fond et procédure, 2. A. 2025, Art. 319 ZPO N 44). Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die zu- ständige Behörde einen Entscheid nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als ange- messen erscheint. Dabei ist es für die Rechtssuchenden unerheblich, auf wel- che Gründe die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus- schliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2; KG SZ ZK2 2015 56 vom 27. November 2015 E. 3). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Die Beurteilung der angemes- senen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2). Namentlich müssen sich Par- teien Ausweitungen oder Verzögerungen des Verfahrens zufolge von Beweis- anträgen, Fristerstreckungs- oder Sistierungsgesuchen anrechnen lassen (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 319 ZPO N 45). Rechts- verzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig

Kantonsgericht Schwyz 8 durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnüt- ze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.H.; BGer 5A_191/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.2; KG SZ ZK2 2015 56 vom

27. November 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen auch Waldmann, in: Wald- mann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. A. 2025, Art. 29 BV N 26 f.). Unzulässig ist dementsprechend das Liegenlassen von Akten während längerer Zeit ohne sichtbare Prozesshandlungen (Brun- ner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 319 ZPO N 14; Hoffmann- Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45). Sofern einzelne Zeitspannen des Ver- fahrensstillstands nicht absolut stossend erscheinen, ist eine Gesamtwürdi- gung der vom Gericht geleisteten Arbeit vorzunehmen. Es genügt für die Be- jahung einer Rechtsverzögerung nicht, dass die eine oder andere Prozess- handlung etwas hätte vorgezogen werden können (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 319 ZPO N 45). Es ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine Pflicht- verletzung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 319 ZPO N 16 m.H.).

b) Der Beschwerdeführer begründet die Rechtsverzögerung damit, dass das Eheschutzverfahren seit Frühjahr 20024 (recte: 2024) vor der Beschwer- degegnerin hängig und noch kein Entscheid über die Obhut gefällt worden sei, obwohl E.________ seit Sommer 2023 auf eine Regelung ihrer Obhut durch eine neutrale Instanz warte und die Sache im Wesentlichen spruchreif sei. Daran ändere nichts, dass der Wegzug der weiteren Verfahrensbeteiligten nach Österreich zu Verzögerungen geführt habe, da auch ohne diese Verzö- gerungen die vorinstanzlich eingetretenen Verzögerungen beschwerdewürdig seien (KG-act. 1, S. 29 Ziff. 66). Die Sachlage habe sich in Bezug auf den Obhutsentscheid seit der Verhandlung vom August 2024 nicht mehr wesent-

Kantonsgericht Schwyz 9 lich geändert. Die Beschwerdegegnerin habe sich nach Einreichung des Ge- suches vom 3. Mai 2024 viel Zeit gelassen, indem sie die Verhandlung erst nach den Gerichtsferien (im August) angesetzt habe (KG-act. 1, S. 23 Ziff. 57). Dass die Beschwerdegegnerin nach der Verhandlung ein paar Wochen zuge- wartet habe mit dem Entscheid, sei verständlich. Es habe bis heute keine Ge- fahr in Verzug bestanden und die Beschwerdegegnerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Parteien für einige Wochen Vergleichsge- spräche führen würden (KG-act. 1, S. 23 f. Ziff. 58). Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bis zum nächsten Verfahrensschritt im Dezember 2024 nach der Verhandlung im August 2024 nicht vier Monate warten dürfen, wenngleich diese Verzögerungen auch durch die Parteien verschuldet gewesen seien (KG-act. 1, S. 24 Ziff. 59 erster Spiegelstrich). Im Weiteren habe die Be- schwerdegegnerin im Dezember 2024 einen Entscheid gefällt (gemeint wohl: Verfügung vom 22. Januar 2025; Vi-act. A/X), der inhaltlich unrichtig gewesen und der gefällt worden sei, ohne dass zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe (KG-act. 1, S. 25 f. Ziff. 59 zweiter Spiegelstrich). Ebenfalls sei die beförderli- che Verhandlungsführung verletzt worden, als die Beschwerdegegnerin den Entscheid gefällt habe, das Rückübernahmegesuch des Bezirksgerichts Dornbirn abzulehnen (KG-act. 1, S. 26 Ziff. 59 dritter Spiegelstrich).

c) Die Beschwerdegegnerin führt aus, es seien keine Verzögerungen er- sichtlich. Es sei auf das Verhalten der Parteien hinzuweisen, die wiederholt Fristerstreckungsgesuche gestellt hätten, u.a. auch mit der Begründung, sie würden Vergleichsgespräche führen. Ebenfalls sei wiederholt das Replikrecht ausgeübt worden, obwohl die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen habe, dass keine Stellungnahme erwartet werde (KG-act. 5, S. 2 Ziff. 2). Zur Ver- handlung sei nach Terminvereinbarung mit dem Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten vorgeladen worden, wobei ein früherer Verhandlungs- termin gar nicht hätte eingehalten werden können, da dem Beschwerdeführer die Vorladung wiederholt nicht habe zugestellt werden können (KG-act. 5, S. 2

Kantonsgericht Schwyz 10 Ziff. 3a). Es habe keine zeitliche Dringlichkeit bestanden und mit Verfügungen vom 22. August 2024, 22. Oktober 2024 und 11. November 2024 seien Ur- kunden von den Parteien ediert worden, wobei die Fristen teilweise von den Parteien erstreckt worden seien (KG-act. 5, S. 3 Ziff. 3b). Der Beschwerdefüh- rer habe sodann nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdegegnerin schneller hätte agieren können. Der Beschwerdeführer sei mit der Verfügung vom

22. Januar 2025 und dem Inhalt des Schreibens vom 22. Mai 2025 (recte:

27. Mai 2025; Vi-act. D/15) nicht einverstanden. Jedoch sei eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots weder dargetan noch ersichtlich (KG- act. 5, S. 3 Ziff. 3c).

d) Mit seiner weitschweifigen freiwilligen Replik vom 29. Juli 2025 (Postaufgabe: 3. August 2025) bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe sich passiv verhalten und sich auf Hand- lungen wie Fristansetzung zu Schriftenwechseln, Ladung zur Verhandlung, Editionsanordnungen, Erlaubnis der Kindsmutter, den Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, sowie Ablehnung der Rückübernahme der Zuständigkeit be- schränkt (KG-act. 7, S. 5 Ziff. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin hätte kürzere Fristen ansetzen und auf Stellungnahmen der Parteien ganz verzichten sollen (KG-act. 7, S. 7 Ziff. 16 f.). Im Übrigen richtet sich der Beschwerdeführer ins- besondere gegen die Rechtmässigkeit der Verfügungen vom 22. Januar 2025 (Vi-act. A/X) und 27. Mai 2025 (Vi-act. A/XXII) und leitet daraus eine unge- bührliche Verzögerung des Verfahrens ab (KG-act. 7, S. 16 ff. Ziff. 37 ff.).

e) Nachdem das Hauptverfahren am 3. Mai 2024 rechtshängig gemacht wurde (Vi-act. A/I), musste die Beschwerdegegnerin zwingend die Stellung- nahme des Beschwerdeführers abwarten (vgl. Art. 271 i.V.m. Art. 253 ZPO), die am 27. Mai 2024 erfolgte (Vi-act. A/II). Die Parteien wurden über den Fort- gang des Verfahrens mit Verfügung vom 29. Mai 2024 informiert (Vi-act. E/6) und mit Verfügung vom 24. Juni 2024 zur Verhandlung am 13. August 2024

Kantonsgericht Schwyz 11 vorgeladen (Vi-act. E/10). Dass Verhandlungstermine mit anwaltlich vertrete- nen Parteien abgesprochen werden, entspricht gängiger Gerichtspraxis. Nachdem dem Beschwerdeführer weder die vorgenannte Vorladung (Vi- act. E/11) noch die neue Vorladung vom 12. Juli 2024 (Vi-act. E/12) zugestellt werden konnte (Vi-act. E/13), wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom

30. Juli 2024 polizeilich vorgeladen (Vi-act. E/14 bis E/16). Damit hätte eine Verhandlung ohnehin nicht früher stattfinden können, wie die Beschwerde- gegnerin zutreffend darlegt (KG-act. 5, S. 2 Ziff. 3a). Ohnehin fand die Ver- handlung innerhalb von ca. 2 ½ Monaten seit der Stellungnahme des Be- schwerdeführers statt, was nicht einer ungebührlich langen Zeitdauer ent- spricht, nachdem anerkanntermassen keine besondere zeitliche Dringlichkeit bestand (vgl. KG-act. 1, S. 23 f. Ziff. 58). Mit Verfügungen vom 30. Au- gust 2024 wurden die weitere Verfahrensbeteiligte (Vi-act. D/2) und der Be- schwerdeführer (Vi-act. D/3) zur Edition diverser Urkunden aufgefordert. Da der Beschwerdeführer der gerichtlichen Editionsaufforderung nicht vollständig nachkam, musste die Beschwerdegegnerin ihn unter Nachfristansetzung er- neut dazu auffordern, wobei das Schreiben zweimal versandt werden musste (Vi-act. D/7 sowie D/8). Der Beschwerdeführer reichte die vervollständigten Unterlagen am 26. November 2024 ein (Vi-act. D/9), worauf die Beschwerde- gegnerin die Eingaben der Parteien samt Beilagen am 5. Dezember 2024 wechselseitig zur Kenntnis zustellte (Vi-act. E/21). Diese eingetretene Verzö- gerung muss sich der Beschwerdeführer folglich durch sein eigenes Verhalten anrechnen lassen. Mit Rechtschrift vom 19. Dezember 2024 verlangte die wei- tere Verfahrensbeteiligte die Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Vi-act. A/V). Mit Datum vom 23. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerde- führer seinerseits um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Vi- act. A/VI). Beide Parteien nahmen auf das superprovisorische Mass- nahmegesuch und die weiteren Eingaben der Gegenpartei mehrfach Stellung (Vi-act. A/VII, A/VIII, A/IX und A/XI). Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 ord- nete die Beschwerdegegnerin vorsorgliche Massnahmen an und bewilligte der

Kantonsgericht Schwyz 12 weiteren Verfahrensbeteiligten unter anderem, den Aufenthaltsort der Tochter E.________ von F.________ nach G.________ zu verlegen (Vi-act. A/X). Da keine Partei innert Frist die Begründung verlangte, erwuchs das Dispositiv der Verfügung vom 22. Januar 2025 in Rechtskraft, womit deren Rechtmässigkeit nicht mehr zu hinterfragen ist, sondern gewissermassen fingiert wird. Sollte aus dieser Verfügung eine Verfahrensverzögerung resultiert haben, wäre sie demnach objektiv gerechtfertigt gewesen. Die Parteien replizierten in der Fol- ge weiterhin freiwillig und inhaltlich ausgiebig (Vi-act. A/XV, A/XVI, A/XVII, A/XVIII und A/XIX). Während dieser Zeit konnte die Beschwerdegegnerin auf- grund des unbedingten Replikrechts (siehe dazu statt vieler BGE 138 I 484 E. 2; seit 1. Januar 2025 kodifiziert in Art. 53 Abs. 3 ZPO, der allerdings im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwendbar war) keine weiteren Verfah- rensschritte zum Fortgang des Verfahrens an die Hand nehmen. Damit haben die Parteien allfällig eingetretene Verzögerungen aufgrund ihrer Prozesshand- lungen selbst zu verantworten. Das Bezirksgericht Dornbirn ersuchte die Be- schwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 27. März 2025 um Übernahme des Verfahrens nach Art. 8 HKsÜ (Vi-act. D/12). Die weitere Verfahrensbetei- ligte nahm zu diesem Gesuch mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung (Vi- act. D/13), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Vi- act. D/14) replizierte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwerde- gegnerin dem Bezirksgericht Dornbirn mit, dass eine Übernahme des Verfah- rens abgelehnt werde (Vi-act. D/15). Gleichentags verfügte die Beschwerde- gegnerin, auf die Anträge der Parteien betreffend elterliche Sorge und Obhut über E.________ sowie betreffend das Besuchsrecht bzw. allfällige Betreu- ungsanteile bei alternierender Obhut nicht einzutreten (Vi-act. A/XXII, Disposi- tiv-Ziffer 1). Auch diesbezüglich arbeitete die Beschwerdegegnerin speditiv vorwärts und nahm die notwendigen prozessleitenden Schritte rechtzeitig vor, sodass keine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Nichteintretensverfügung vom

27. Mai 2025 (Vi-act. A/XXII) in Abrede stellt und daraus eine ungebührliche

Kantonsgericht Schwyz 13 Verzögerung des Verfahrens ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass die 2. Zivil- kammer im Berufungsverfahren ZK2 2025 47 mit Beschluss von heutigem Datum die Berufung gegen diese Nichteintretensverfügung abwies, soweit darauf einzutreten war. Folglich erwies sich diese Nichteintretensverfügung als rechtmässig, weshalb allfällige daraus resultierende Verzögerungen objektiv gerechtfertigt waren.

f) Zwar handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren betreffend Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (ZES 2024 299) um ein summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO), welches sich durch seine Ein- fachheit und Raschheit auszeichnet (vgl. Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Vor Art. 248-256 ZPO N 1 ff.). Zusammenfassend haben es sich die Parteien durch ihr prozessuales Verhalten jedoch anrechnen zu lassen, dass das Ver- fahren in die Länge gezogen wurde. Zu sämtlichen Eingaben durfte die jeweils andere Gegenpartei Stellung nehmen (unbedingtes Replikrecht), wovon die Parteien rege Gebrauch machten. Das Verfahren wurde dadurch zeitlich in die Länge gedehnt. Es war sodann der Beschwerdeführer, der die Urkunden erst nach Nachfristansetzung vollständig edierte. Die Parteien hatten insgesamt drei Gesuche um superprovisorische Massnahmen gestellt. Aufgrund des Wegzuges der weiteren Verfahrensbeteiligten mit Tochter E.________ musste sodann zuletzt über die Zuständigkeit entschieden werden. Auch daraus lässt sich keine ungebührliche Verfahrensverzögerung erkennen. Die Beschwerde- gegnerin behandelte das Verfahren im Rahmen der durch die Parteien gesetz- ten Möglichkeiten stets beförderlich und war nie über einen längeren Zeitraum untätig. Weder liess die Beschwerdegegnerin Akten ohne sichtbare Prozess- handlungen über einen längeren Zeitraum liegen noch zögerte sie die Vorla- dung oder prozessleitende Entscheide unnötigerweise hinaus, weshalb auch in der Sache offensichtlich kein Fall von Rechtsverzögerung vorliegt. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich abzuweisen.

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4. a) Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden auf pauschal Fr. 1’500.00 festgelegt (§ 34 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege im Kanton Schwyz) und vollumfänglich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt. Die Gerichtskosten werden dem durch den Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

b) Die Beschwerdegegnerin verlangt sodann eine Entschädigung für die Arbeiten im Umfang von vier Stunden à mindestens Fr. 120.00, da für das Studium der Beschwerde und die Redaktion der Beschwerdeantwort ein Zu- satzaufwand entstanden sei, welcher zu ersetzen sei (KG-act. 5, S. 3 Ziff. 4). Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und in begründeten Fällen eine angemesse- ne Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdegegnerin ist weder berufsmässig vertre- ten noch macht sie Auslagen geltend. Als Grundsatz gilt, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit keine Entschädigung zuge- sprochen wird. Eine solche kann nur in Ausnahmefällen beim Vorliegen einer besonderen Begründung zugesprochen werden (Hofmann/Baeckert, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 ff. m.H.). Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass eine Amtsstelle ohne Bei- zug eines Anwaltes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung hat (BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012 E. 3.3). Der Beschwerde- gegnerin sind keine direkten Aufwendungen entstanden, welche durch den Beschwerdeführer zu entschädigen wären. Infolgedessen ist keine Parteien- tschädigung zuzusprechen.

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c) Die anwaltlich vertretene weitere Verfahrensbeteiligte liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr keine entschädigungspflichten Aufwendungen ent- standen sind;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zu Las- ten des Beschwerdeführers und werden dem vom Beschwerdeführer in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

5. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Einzelrichterin am Be- zirksgericht B.________ (1/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren ZK2 2025 47 retourniert) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Kantonsgericht Schwyz 16 Versand 23. April 2026 amu